Einlieferungsbedingungen
1. Die Versteigerung oder der freihändige Verkauf erfolgt im fremden Namen und für fremde Rechnung. Name und Anschrift des Verkäufers können vom Käufer erfragt werden. Für die Ausführung der Versteigerung zahlt der Einlieferer dem Versteigerer vom Verkaufserlös bei Beträgen unter 300 EUR 20%, ansonsten 15% Provision zuzüglich Mehrwertsteuer auf die Provision.
2. Bis zur Durchführung der Auktion ist der Einlieferer an den Auftrag gebunden. Tritt der Einlieferer von der Versteigerung seines Auftrages zurück, so hat er einen Kostenersatz in Höhe von 6% der vertraglich vereinbarten Limitsumme an die Firma Dr. Hüll zu zahlen. Wegen dieser Ansprüche steht dem Versteigerer an dem Versteigerungsgut ein Zurückbehaltungsrecht zu. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wird, ist das Auktionshaus Dr. Hüll darüber hinaus berechtigt, in der Auktion nicht abgesetzte Gegenstände bis zur Abholung in entsprechender Anwendung der vorliegenden Auftragsbedingungen freihändig zu verkaufen (§20 VerstV.).
3. Der Einlieferer wird das Versteigerungsgut auf seine Rechnung und Gefahr in die Geschäftsräume der Firma Dr. Hüll einliefern. Evtl. Kosten des Transports, der Transportversicherung, die etwa entstehenden Abfertigungskosten des anliefernden Spediteurs usw. trägt der Einlieferer. Die Firma Dr. Hüll hat die Sachen für die Dauer seiner Obhut gegen Einbruchdiebstahl, Feuer und Leitungswasserschäden zu versichern und erhebt dafür bei Beträgen bis 5.000 EUR eine Pauschale von 5 EUR und darüber hinaus eine Pauschale von 10 EUR, haftet jedoch unbeschadet evtl. Versicherungsansprüche des Einlieferers selber nicht für Schäden an eingelieferten Sachen.
4. Die Versteigerung oder der Verkauf erfolgt nach den dem Einlieferer bekannten, im Auktionshaus aushängenden Versteigerungsbedingungen, die auch für den Käufer bindend sind. Der Einlieferer erklärt sich damit einverstanden, dass sich das Auktionshaus Dr. Hüll den Zuschlag vorbehält, wenn ein besonderer Grund vorliegt. Soweit der Einlieferer einen Mindestpreis (Limit) nicht festgesetzt hat, erteilt der Versteigerer den Zuschlag nach pflichtgemäßem Ermessen.
5. Das Auktionshaus Dr. Hüll übernimmt die Vorbereitung und Durchführung der Versteigerung, insbesondere die Lagerung, Ausstellung und Werbung. Wünscht der Einlieferer, das Versteigerungsgut durch einen amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch einen von der Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen schätzen oder begutachten zu lassen, so hat der Einlieferer die Kosten für die Schätzung und Begutachtung allein zu tragen. Die Einzelheiten der Versteigerung, wie Zeitpunkt, Bekanntmachung, Besichtigung usw., werden vom Versteigerer nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
6. Die Einlieferer übernimmt die volle Gefahr für die von ihm bezüglich der Kunstgegenstände gemachten Angaben und stellt die Firma Dr. Hüll von allen Ansprüchen frei, die seitens Dritter aus Anlaß der Versteigerung geltend gemacht werden. Insbesondere haftet der Einlieferer für alle Sach- und Rechtsmängel der zur Versteigerung übergebenen Sachen. Im Falle einer Rechtsverfolgung verpflichtet er sich, die Kosten zu bevorschussen und zu tragen, soweit sie auf die Firma Dr. Hüll entfallen.
7. Etwa zwei Wochen nach der Auktion erhält der Einlieferer die Abrechnung und das ihm zustehende Guthaben ausbezahlt, soweit der Kaufpreis bis dahin bei der Firma Dr. Hüll eingegangen ist. Verrechnungen mit anderen Forderungen der Firma Dr. Hüll gegen den Einlieferer sowie der Abzug der dem Auktionshaus geschuldeten Provision, sonstiger Kosten und barer Auslagen, ist zulässig. Für die Einbringlichkeit der Zuschlagspreise wird nicht gehaftet. Kommt der Ersteigerer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist das Auktionshaus Dr. Hüll nicht verpflichtet, den Zahlungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Der Einlieferer kann jedoch die Abtretung des Zahlungsanspruchs gegen den Ersteigerer verlangen. Wird von ihm der Kaufpreis beigetrieben, so hat er hieraus die dem Auktionshaus Dr. Hüll zustehenden Anteile abzuführen. Macht das Auktionshaus Dr. Hüll Ansprüche aus dem Kaufvertrag gegen den säumigen Ersteigerer geltend, so kann es von dem Auftraggeber eine Bevorschussung der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen. Der Versteigerer ist berechtigt, die in der Versteigerung nicht veräußerten Gegenstände nach Ablauf von zwei Wochen ab Schluß der Versteigerung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers zur Rücksendung an diesen einem Spediteur zu übergeben.
8. Besondere Vereinbarungen
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9. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und der Firma Dr. Hüll enthalten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand für den vollkaufmännischen Verkehr ist Köln. Sollte eine der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der Übrigen davon unberührt.
_________________________________, den _________________________
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Auftraggeber oder Bevollmächtigter
Köln, am _______________________________________________________
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Auktionshaus Dr. Hüll (Unterschrift der Versteigerungsfirma)